ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN MIETOMNIBUSVERKEHR
der Firma Omnibus Kutzner. Inhaber: Maximilian Kutzner, Stuifenstraße 7, 73113 Ottenbach
§ 1 Angebot und Vertragsabschluss
1) Omnibus Kutzner wird dem Kunden auf Anfrage ein unverbindliches freibleibendes Angebot, mit einer in der Regel 14-tägigen Geltungsdauer, unterbreiten. Sollte der Kunde auf dieser Basis einen Vertragsschluss mit Omnibus Kutzner wünschen, bestätigt der Kunde das Angebot in aller Regel schriftlich oder in elektronischer Form.
2) Der Vertrag kommt mit der Bestätigung des Auftrages durch Omnibus Kutzner zustande. Die Bestätigung kann schriftlich oder in elektronischer Form erfolgen. Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrags ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Kunde innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme erklärt.
3) Alle Änderungen der Auftragsbestätigung oder sonstige Nebenabsprachen sollen schriftlich oder in elektronischer Form erfolgen.
§ 2 Leistungsinhalt
1) Der Leistungsinhalt ergibt sich aus der Auftragsbestätigung durch Omnibus Kutzner.
2) Omnibus Kutzner verpflichtet sich zur Überlassung des in der Auftragsbestätigung bezeichneten Fahrzeuges mit Fahrer oder im Falle der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges. Die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen.
3) Omnibus Kutzner wird nur geeignete zuverlässige Fahrer einsetzen, die im Rahmen der gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten tätig werden. Omnibus Kutzner wird insoweit gewährleisten, dass ausreichend Fahrer an Bord sind.
4) Zum Leistungsinhalt von Omnibus Kutzner gehört nicht die Beaufsichtigung der beförderten Personen, des beförderten Gepäcks, das Be- und Entladen des Gepäcks bzw. die Überwachung der Devisen-, Pass- und Visavorschriften sowie sonstiger Bestimmungen für die beförderten Personen, sofern keine abweichende ausdrückliche Vereinbarung getroffen ist. Omnibus Kutzner hat trotz sorgfältiger Planung und Durchführung der Reise keinen Einfluss auf unvorhergesehene Straßen- und Witterungsverhältnisse, technische Defekte des Busses, die trotz sorgfältiger Wartung auftreten können, sowie außerplanmäßige Verzögerungen durch Grenzkontrollen, Verkehrsstaus o. Ä..
5) Omnibus Kutzner befördert pro Fahrgast Gepäck von bis zu 20 kg im üblichen Umfang und stellt hierbei den Gepäckraum des Busses zur Verfügung. Sperrgepäck wie Rollatoren, Sportgeräte, Ski- und Surfbretter oder Tiere werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung zwischen dem Kunden und Omnibus Kutzner befördert. Sie sind vor Vertragsschluss mitzuteilen.
6) Omnibus Kutzner behält sich vor, die Leistungserbringung bei Bedarf durch ein anderes Verkehrsunternehmen durchführen zu lassen.
§ 3 Leistungsänderungen
1) Leistungsänderungen durch Omnibus Kutzner sind zugelassen, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, von Omnibus Kutzner nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und soweit die Änderungen für den Kunden zumutbar und nicht erheblich sind. Omnibus Kutzner hat dem Kunden Änderungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären.
2) Leistungsänderungen durch den Kunden sind mit Zustimmung von Omnibus Kutzner möglich. Sie bedürfen der Schriftform es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart.
3) Leistungsänderungen aufgrund einer vom Kunden gewünschten Vertragsänderung wird Omnibus Kutzner dem Kunden entsprechend ihrer allgemein gültigen Kalkulationsätze zusätzlich berechnen.
§ 4 Preise und Zahlungen
1) Es gilt der bei Vertragsschluss vereinbarte Preis. Sämtliche Nebenkosten, wie Straßen- und Parkgebühren sowie Übernachtungskosten für die Fahrer, sind nicht im Preis enthalten, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Diese werden dem Kunden von Omnibus Kutzner zusätzlich berechnet.
2) Omnibus Kutzner stellt dem Kunden nach Leistungserfüllung eine Rechnung mit sofortiger Fälligkeit. Ohne einer weiteren Zahlungsaufforderung tritt nach 30 Tagen Verzug ein (§ 286 Abs. 3 BGB). Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der sichtbare Eingang des vereinbarten Betrages auf dem Konto von Omnibus Kutzner.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden
1) Die Kunden sowie die von ihm betreuten Fahrgäste haben sämtliche erforderlichen und sachlich gebotenen Anweisungen des Fahrers, insbesondere in Bezug auf die Fahrsicherheit Folge zu leisten.
2) Der Kunde ist verpflichtet, für die Einhaltung der Ordnung und ein entsprechendes Verhalten seiner Fahrgäste zu sorgen, so dass vermeidbare Verunreinigungen und/oder Beschädigungen von Fahrzeugeinrichtungen ausgeschlossen sind. Der Kunde hat die Fahrgäste bei Zuwiderhandlung abzumahnen und diese bei weiterer Zuwiderhandlung von der Beförderung auszuschließen. Das gleiche Recht steht den von Omnibus Kutzner eingesetzten Fahrern zu. Für evtl. Schäden oder Verunreinigungen durch den Kunden wird eine Schadenersatzforderung oder eine Reinigungsgebühr von mind. 50 € erhoben.
3) Sofern Vertragsstörungen des Kunden bzw. seiner Fahrgäste, wie vorstehend unter Ziff. 2 genannt, auch nach erfolgloser Abmahnung von Omnibus Kutzner bzw. des/der Fahrer(s) von Omnibus Kutzner fortgesetzt werden, so ist Omnibus Kutzner bzw. der/die eingesetzte(n) Fahrer berechtigt, den gesamten Fahrauftrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Bei entsprechend schwerwiegenden Vertragsverstößen kann eine vorhergehende Abmahnung entfallen, sofern diese Omnibus Kutzner bzw. dem/den eingesetzten Fahrer(n) nicht zumutbar und/oder ohnehin nicht erfolgversprechend ist. Der Anspruch von Omnibus Kutzner auf den vertraglich vereinbarten Fahrpreis bleibt auch nach fristloser Kündigung aus wichtigem Grund unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen bestehen.
4) Das beidseitige Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt im Übrigen sowohl für Omnibus Kutzner als auch für den Kunden unberührt.
§ 6 Rücktritt und Kündigung durch den Kunden
1) Der Kunde kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat Omnibus Kutzner dann, wenn der Rücktritt nicht auf einem Umstand beruht, den sie zu vertreten hat, anstelle des Anspruches auf den vereinbarten Mietpreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes, der von Omnibus Kutzner ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendung des Fahrzeugs erzielten Erlöse. Omnibus Kutzner kann Entschädigungsansprüche wie folgt pauschalieren:
Bei einem Rücktritt:
– bis 30 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt: 10 %
– ab 29 Tage bis 11 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt: 25 % – ab 10 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt: 50 %
Dessen ungeachtet werden vorverauslagte Leistungen durch Omnibus Kutzner entsprechend Auftragsbestätigung (sog. Reisevorleistungen) zu 100% dem Kunden in Rechnung gestellt. Dem Kunden bleibt es jedoch unbenommen, Omnibus Kutzner keinen oder einen niedrigeren Betrag nachzuweisen.
Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen zurückzuführen ist, die für den Kunden erheblich und unzumutbar sind. Weitergehende Rechte des Kunden bleiben unberührt.
2) Kündigung
Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt unumgänglich, die für den Kunden erheblich und nicht zumutbar sind, dann ist er – unbeschadet weiterer Ansprüche – berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist Omnibus Kutzner verpflichtet, den Kunden auf dessen Verlangen hin, zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Kunden getragen. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den Omnibus Kutzner nicht zu vertreten hat. Kündigt der Kunde den Vertrag, steht Omnibus Kutzner eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten oder die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Kunden trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
§ 7 Rücktritt und Kündigung durch Omnibus Kutzner
1) Rücktritt: Omnibus Kutzner kann vor Reiseantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der Kunde nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.
2) Kündigung: Omnibus Kutzner kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt oder den Kunden erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung nach Antritt der Fahrt, – beruhend auf höherer Gewalt -, ist Omnibus Kutzner auf Wunsch des Kunden hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf eine Beförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese vom Kunden getragen.
Kündigt Omnibus Kutzner den Vertrag, steht ihr eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Kunden trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
§ 8 Haftung
1) Die Haftung von Omnibus Kutzner bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen ist auf den dreifachen Mietpreis beschränkt, die Haftung je betroffenem Fahrgast ist begrenzt auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis, bei Sachschäden jedoch nicht weniger als 1.000,00 €.
2) § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je beförderte Person 1.000,00 € übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
3) Die in Absatz 1 genannten Begrenzungen haben keine Gültigkeit, soweit der eingetretene Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurück zu führen ist.
4) Omnibus Kutzner haftet nicht für Schäden, soweit diese ausschließlich auf einem schuldhaften Handeln des Kunden oder eines Fahrgastes beruhen.
5) Die Haftung für Leben, Körper- und Gesundheitsschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und bleibt unberührt.
§ 9 Gerichtsstand und Erfüllungsort 1) Gerichtsstand
a. Ist der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist der Gerichtsstand der Sitz von Omnibus Kutzner.
b. Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Zustandekommen des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand ebenfalls der Sitz von Omnibus Kutzner.
c. Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.
2) Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichen-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz von Omnibus Kutzner.
§ 10 Unwirksamkeit und/oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die undurchführbare oder unwirksame Bestimmung durch eine durchführbare und/oder wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
AGB Mietomnibus, Stand 2022